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Geprellte Immobilienanleger haben Chancen auf Schadensausgleich

Anleger, die in den 90er Jahren überteuerte Immobilien auf Kredit gekauft haben, können solche Verlustgeschäfte in vielen Fällen schadlos rückabwickeln. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Bank, die das Darlehen gewährte, auf die Rückzahlung des Geldes verzichten und dem Kreditkunden sogar sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen zurückerstatten. Das schreibt das manager magazin in seiner jüngsten Ausgabe (Erscheinungstermin: 19. Juli 2002).

Die Rechtsgrundlage bietet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Haustürkreditgeschäften. Die Karlsruher Richter hatten zwar im April festgestellt, dass der Kauf einer Immobilie und die dazu benötigte Finanzierung "grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen" seien (Az: XI ZR 91/99). Doch der Schluss, Anleger könnten ihre Verluste deshalb nicht auf die finanzierende Bank abwälzen, greift zu kurz.

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Anleger bei ihrer Bank Schadensausgleich geltend machen können: Erstens muss der Anleger den Kreditvertrag noch rückabwickeln können. Dafür muss der fragliche Kreditvertrag außerhalb einer Bankfiliale unterschrieben und dem Anleger sein Widerrufsrecht verschwiegen worden sein. Zweitens muss der Kauf der Eigentumswohnung unwirksam sein, etwa weil der Preis sittenwidrig hoch war. Zum Dritten darf der Kredit nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden sein, sondern muss direkt an den Verkäufer der Immobilie geflossen sein. Wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, haben Anleger gute Aussichten auf Rückabwicklung ihrer verlustträchtigen Immobiliengeschäfte.

Autor: Jonas Hetzer
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